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S A T Z U N G Förderverein Finow-Cup e.V. (2. Entwurf)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.Der Verein führt den Namen „Förderverein Finow-Cup“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt/ Oder eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
2.Der Verein hat seinen Sitz in 16227 Eberswalde. Der Verein wurde am 26.01.2011 errichtet.
3.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1.Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Sports.
2.Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch die ideelle, materielle und finanzielle Unterstützung des 1. FV Stahl Finow e.V. bei der Durchführung des Fußballturniers „Finow-Cup“ für Junioren verwirklicht.
3.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des 1. FV Stahl Finow e.V. verwendet.
4.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7.Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1.Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf
der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Mit der Unterschrift auf dem
Aufnahmeantrag erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an und verpflichtet
sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
2.Der Vorstand entscheidet über Aufnahmeanträge zur Mitgliedschaft nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
2.Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
3.Die Mitglieder haben sich im Rahmen ihrer Betätigung im Verein nach der Satzung und
den Beschlüssen der Organe des Vereins zu verhalten.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet. Die Höhe
der Beiträge sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der
Mitgliederliste oder Tod.
2.Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei
Minderjährigen ist die Austrittserklärung von dem gesetzlichen Vertreter zu
unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung
einer Frist von 3 Monaten erklärt werden.
3.Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wegen
a) erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder
b) eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Vor der
Entscheidung hat sie dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich
zu äußern.
4.Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen
oder Umlagen in Höhe von einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Die Streichung ist
dem Mitglied mitzuteilen.
5.Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins
auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge und Umlagen
1.Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben
oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben
werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
3.Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Mitgliedern Beiträge und Umlagen ganz oder
teilweise erlassen oder stunden.
§ 7 Organe des Vereins
1.Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand.
§ 8 Der Vorstand
1.Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftführer.
2.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
3.Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er führt die Geschäfte
des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
4.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied
ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben, gewählt werden. Die Wiederwahl eines
Vorstandsmitglieds ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer
Person vereint werden. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet
automatisch auch die Vorstandsmitgliedschaft. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig
aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen
Nachfolger wählen.
5.Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit
durch den 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht
angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von 1 Woche soll eingehalten werden.
6.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei seiner ordnungsgemäßen einberufenen
Sitzung mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmgleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden , bei dessen Abwesenheit die des 2.
Vorsitzenden.
7.Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1.In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Juristische Personen stimmen durch einen Vertreter mit 1 Stimme ab.
2.Die ordentliche Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
3.Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und der Anträge durch
Veröffentlichung in der Märkischen Oderzeitung, Regionalteil Eberswalde, einberufen.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
4.Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungsanträge
bekannt zu geben. Über Ergänzungsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
5.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt. Die
Einberufung kann durch elektronische Einladung der Mitglieder an deren zuletzt
bekannte E-Mail-Adresse oder schriftliche Einladung der Mitglieder an deren zuletzt
bekannte Postanschrift erfolgen.
6.Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Vorstand zu bestimmenden
Tagungsleiter geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des
Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen
werden.
7.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Tagungsleiters den
Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Schriftliche
Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei
Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder
dies verlangt.
8.Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen
Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung
des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
9.Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so
findet zwischen mehreren Kandidaten eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige,
der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch
den Tagungsleiter zu ziehende Los.
10.Stimmrecht besitzen alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder,
denen kein Stimmrecht zusteht (Minderjährige), können als Gäste an der
Mitgliederversammlung teilnehmen. Gewählt werden können alle ordentlichen
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
11.Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Kassenprüfer
1.Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zu
Kassenprüfern. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Wiederwahl ist
zulässig.
2.Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens ein Mal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Sie erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 11 Ordnungen
1.Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Finanzordnung zu erlassen. Die
Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes
beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§ 12 Auflösung des Vereins
1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an die in § 2 der Satzung genannte steuerbegünstigte
Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
3.Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des
Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandmitglieder.
4.Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 13. Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins
am 26.01.2011 errichtet und in der fortgesetzten Gründungsversammlung am
04.04.2011 geändert worden.
Unterschrift Unterschrift
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